Satzung Blinde Trainer barrierefrei e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Blinde Trainer barrierefrei e.V.
- Er hat seinen Sitz in 76448 Durmersheim
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein Blinde Trainer barrierefrei e.V. ist eine bundesweit wirkende Selbsthilfevereinigung und Interessenvertreter von Menschen mit Behinderung, sonstiger benachteiligter Personengruppen sowie ihrer Angehörigen. Er ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
- Zweck des Vereins ist:
- die Teilhabe, Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung oder sonstiger benachteiligter Personengruppen am Leben in den Gemeinschaften und in der Gesellschaft zu fördern,
- zur Selbstverwirklichung von Menschen mit Behinderung oder sonstiger benachteiligter Personengruppen in der Gesellschaft beizutragen,
- den Abbau sozialer, gesellschaftlicher, die Mobilität und Kommunikation einschränkender Barrieren voranzutreiben.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Aktive Einflussnahme und Mitgestaltung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen aus der Sicht von Menschen mit Behinderung oder sonstiger benachteiligter Personengruppen auf kommunaler, Landes, Bundes- und EU-Ebene,
- Organisation projektorientierter, länderübergreifender Zusammenarbeit,
- aktuelle Information über die Arbeit und Ziele des Vereins durch Öffentlichkeitsarbeit,
- Weiterbildung,
- Mitwirkung bei der Gestaltung einer barrierefreien Umwelt, insbesondere bei der Sicherung der barrierefreien Mobilität,
- Unterstützung der Untergliederungen durch Schulung, Beratung und Information sowie durch Bereitstellung von Dienstleistungen,
- Beratung von und Hilfe für Menschen mit Behinderung oder sonstiger benachteiligter Personengruppen in sozialer, beruflicher, gleichstellungsrelevanter, gesundheitsfördernder und die Gesundheit erhaltender Hinsicht.
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene, Unterstützung europäischer Initiativen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein Blinde Trainer barrierefrei e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO), der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemes-sene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die ehrenamtlich Tätigen und der Vorstand haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach §670 BGB.
§ 4 Mitgliedschaft, Art und Erwerb
- Mitglied des Verein Blinde Trainer barrierefrei e.V. kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres, gerichtet an ein Vorstandsmitglied;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben Teilnahme- und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder verpflichten sich, die Aufgaben des Vereins im Sinne des § 2 zu erfüllen.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.
§ 7 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden beurkundet durch den 1. Vorsitzenden bzw. den 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer oder Kassenwart.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der Tagesordnung über die örtlichen Amtsblätter (BNN und Badisches Tagblatt) mindestens zwei Wochen vorher in Kenntnis zu setzen.
- Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils 1Jahr und behandelt im Übrigen die von der Vorstandschaft aufgestellte Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie einmal im Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Über das Ergebnis ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
- Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen Mehrheitsbeschluss eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 9 Vorstand
- Der auf 1 Jahr gewählte Vorstand (Wiederwahl zulässig) besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- und 3 Beisitzern
- Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand kann beliebig viele Beiräte mit beratender Funktion bestellen.
- Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden mündlich oder schriftlich mit einer Frist von acht Tagen einberufen.
- Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift angefertigt.
- Der 1. Vorsitzende allein oder jeweils zwei der übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet vor Ablauf der Amtszeit mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes.
- Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich wurden, vorzunehmen.
§ 10 Rechnungslegung
- Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen und müssen sämtlich durch Belege nachweisbar sein.
- Über alle Ausgaben entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand ist verpflichtet, zur Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr anzufertigen und bei der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
- Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die gleiche Regelung gilt auch für die Auflösung des Vereins, die nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung erfolgen kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die rbm gemeinnützige GmbH, Rechte behinderter Menschen, Biegenstraße 22, 35037 Marburg (Steuer-Nr. 020 25091793, Finanzamt Gießen) die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Änderung der Satzung: § 1 Ziffer 1
- Der Verein führt den Namen Blinde Trainer barrierefrei e.V. Durch die Änderung in § 1 Abs. 1 ändert sich auch der Vereinsname in den folgenden Paragrafen § 1, § 2, § 3, § 4 und § 12
Durmersheim, den 27.06.2017
Blinde Trainer barrierefrei e.V.
1. Vorsitzende Christel Wilke